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152 I 122

Bundesgericht (BGE) · 2026-02-09 · Deutsch CH
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Regeste Art. 12 BV; Art. 82 Abs. 2, Art. 107a und Art. 111c AsylG. Das Asylgesuch, welches innert der Fünfjahresfrist von Art. 111c Abs. 1 AsylG nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Überstellungsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung und nach dem Vollzug der Überstellung in das zuständige Dublin-Land eingereicht wird, bleibt - wie bei abgelehnten Asylsuchenden - ein Mehrfachgesuch, ohne dass ein neuerliches Dublin-Überstellungsverfahren an der sozialhilferechtlichen Rechtsstellung etwas ändern würde (E. 6). Die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen), mit welcher die Richtlinie 2003/9/EG per 21. Juli 2015 aufgehoben wurde (Art. 32 der Aufnahmerichtlinie), ist in Bezug auf den Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen von Asylsuchenden in der Schweiz nicht anwendbar (E. 7.2.1; Präzisierung von BGE 140 I 141).

Sachverhalt

ab Seite 123 BGE 152 I 122 S. 123 A. Die aus Burundi stammenden B., geboren 1975, und A., geboren 1979, fortan Beschwerdeführer genannt, reisten via Kroatien und Slowenien in die Schweiz ein, wo sie am 22. (recte: 27.) Juni 2022 für sich und ihre vier Kinder (C., geboren 2009, D., geboren 2011, E., geboren 2014, und F., geboren 2018) ein Asylgesuch stellten. Nachdem die Behörden des Dublin-Staates Kroatien ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches erklärt hatten, trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. August 2022 auf das in der Schweiz eingereichte Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Kroatien. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde ab (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] F-3903/2022 vom 16. September 2022). Die Familie wurde am 8. März 2023 auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) informierte die Schweizer Behörden nach der am 8. März 2023 vollzogenen Überstellung der Beschwerdeführer an die zuständigen kroatischen Behörden gleichentags darüber, dass die Beschwerdeführer in einer Eingabe an den CRC um vorsorgliche Sistierung des Wegweisungsvollzugs ersucht hätten (Urteil des BVGer D-3356/2023 vom 16. Juni 2023). Bereits am 23. März 2023 reichten die Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise in die Schweiz schriftlich ein zweites Mal ein Asylgesuch ein. Am 1. Juni 2023 trat das SEM darauf erneut nicht ein und ordnete wiederum den Wegweisungsvollzug nach Kroatien an, setzte jedoch den Vollzug bis auf Weiteres aus. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die hiergegen erhobene Beschwerde aus formellen Gründen gut, hob die Verfügung vom 1. Juni 2023 auf und wies BGE 152 I 122 S. 124 die Sache zur Neuentscheidung an das SEM zurück (Urteil des BVGer D-3356/2023 vom 16. Juni 2023). Ab 23. März 2023 wurden die im regionalen Asylzentrum G. (fortan: G.) untergebrachten Beschwerdeführer mit Nothilfe unterstützt. Am 19. April 2023 liessen sie durch ihren anwaltlichen Vertreter beim Amt für Gesellschaft und Soziales (fortan: AGS oder Beschwerdegegner 1) beantragen, dass sie nicht von der Sozialhilfe auszuschliessen seien. Ferner sei auf die Unterbringung in einem Rückkehrzentrum zu verzichten und die vier Kinder seien per sofort einzuschulen. Das AGS wies die Anträge der Beschwerdeführer ab, soweit es darauf eintrat (Verfügung vom 18. Juli 2023). Hiergegen liessen die Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 beim Departement des Innern (DDI) des Kantons Solothurn (fortan: DDI/SO) Beschwerde erheben. Per 22. September 2023 wurden die Beschwerdeführer und ihre vier Kinder der Gemeinde H. in der Sozialregion Unteres Niederamt (fortan: Beschwerdegegner 2) zugewiesen, welche ihnen eine Asyl-Wohnung zur Verfügung stellte und seither weiterhin Nothilfe im bisherigen Umfang von Fr. 7.- pro Person und Tag gewährte (Verfügung vom 22. Dezember 2023). Auch gegen diese Nothilfegewährung liessen die Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 beim DDI/SO Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, es sei ihnen auch ab 22. September 2023 Sozialhilfe auszurichten. Das DDI/SO vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies beide Beschwerden mit Entscheid vom 14. Februar 2024 ab. B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 26. Juni 2024). C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die Beschwerdeführer beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien anzuweisen, die "Beschwerdeführer rückwirkend per 29. März 2023 in die Sozialhilfe aufzunehmen" und ihnen die nach Sozialhilfegesetz zustehenden Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ermittlung des Nothilfebedarfs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchen die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Während der Beschwerdegegner 1 auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet der Beschwerdegegner 2 auf eine BGE 152 I 122 S. 125 Vernehmlassung. Datierend vom 1. Oktober 2024 lassen die Beschwerdeführer unaufgefordert eine Studie der Eidgenössischen Migrationskommission vom September 2024 einreichen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 3.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den von den Beschwerdegegnern 1 und 2 mit den Verfügungen vom 18. Juli 2023 bzw. 22. Dezember 2023 ab 23. März 2023 bzw. ab 22. September 2023 zugesprochenen und vom DDI/SO mit Entscheid vom 14. Februar 2024 bestätigten Anspruch auf Nothilfe geschützt hat. Demgegenüber beantragen die Beschwerdeführer, sie seien rückwirkend per 29. März 2023 in die Sozialhilfe aufzunehmen.

E. 3.2 Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der beiden Verfügungen nach der Platzierung der Beschwerdeführer in einer Asyl-Wohnung der Gemeinde H. per 22. September 2023 in entscheidwesentlicher Weise geändert hätten (vgl. Sachverhalt Bst. A), machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.

E. 4.1 Laut angefochtenem Urteil handelt es sich beim schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 23. März 2023 um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). Das vom SEM am 30. August 2022 in Bezug auf das erste Asylgesuch verfügte Nichteintreten sei mit der Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde gemäss Urteil des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 in Rechtskraft erwachsen. Das Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 sei nach Aufhebung der zweiten Nichteintretensverfügung des SEM vom 1. Juni 2023 durch das Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-3356/2023 vom 16. Juni 2023) im Mehrfachgesuchsverfahren nach Art. 111c AsylG noch hängig. Gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG erhielten Personen während eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG auf Ersuchen nur Nothilfe. Weder abgeschlossene internationale Abkommen - soweit für die Schweiz überhaupt anwendbar - noch die verfassungsrechtlich garantierten Mindestleistungen gemäss Art. 12 BV und auch nicht Art. 23 des Abkommens vom 28. Juli BGE 152 I 122 S. 126 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) oder Art. 27 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) würden den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Sozialhilfe anstatt der unbestritten gewährten Nothilfe vermitteln.

E. 4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, während des hängigen Dublin-Verfahrens hätten sie in der Schweiz nach den international massgebenden Bestimmungen aufgrund des Vorranges des Völkerrechts Anspruch auf diejenigen Leistungen, die an Asylbewerber ausgerichtet würden. Als vulnerable Personen hätten sie einen die Geldleistungen im Rahmen der Nothilfe nach Art. 12 BV übersteigenden Bedarf. Zwar treffe zu, dass Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid oder Mehrfachgesuchen nach Art. 82 AsylG von der Sozialhilfe ausgeschlossen seien. Doch seien die Beschwerdeführer nicht ausreisepflichtig und hielten sich nicht illegal in der Schweiz auf. Anstelle der bisher gewährten Nothilfe von monatlich Fr. 1'260.- (= Fr. 7.- pro Tag und Kopf) hätten die Beschwerdeführer seit dem Bezug der Asyl-Wohnung in H. am 22. September 2023 pro Monat Anspruch auf Asylsozialhilfe von Fr. 2'163.- und von Fr. 1'440.- (= Fr. 48.- x 30) während der Unterbringung in der G. vom 23. März bis zum 21. September 2023. Gestützt auf das in der Schweiz zum zweiten Mal gestellte, schriftliche Asylgesuch vom 23. März 2023 habe das SEM ein zweites Wiederaufnahmeverfahren im Sinne von Art. 23 der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.; fortan: Dublin-III-Verordnung) eröffnet. Es handle sich entgegen der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern nicht um ein Mehrfachgesuch, weshalb die Voraussetzungen für den Sozialhilfeausschluss nach Art. 82 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt seien. Selbst wenn von einem Mehrfachgesuch auszugehen wäre, hätten "die Beschwerdeführer gar nicht die Möglichkeit, die Schweiz freiwillig zu verlassen". Nach unbenutztem Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist sei die Schweiz nach der Dublin-III-Verordnung spätestens ab 26. November 2023 zuständig, das Asylgesuch in einem ordentlichen Verfahren materiell zu behandeln. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei der Ausschluss von der Asylsozialhilfe nicht mehr zu rechtfertigen. Die BGE 152 I 122 S. 127 strittige Unterstützung der Beschwerdeführer mit Nothilfe verletze zudem verschiedene verfassungsmässige Rechte. Es sei nicht ersichtlich, dass der konkrete Bedarf jemals erhoben worden sei. Die Situation von Kindern sei gesondert zu prüfen. Zahlreiche konkrete Bedürfnisse der Kinder seien nicht aus der finanziell gewährten Nothilfe zu decken. Verfassungsrechtlich seien die Beschwerdegegner verpflichtet, den konkreten Bedarf zu ermitteln.

E. 5 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der hier strittigen Ansprüche (E. 3) grundsätzlich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt.

E. 5.1 Gemäss Art. 81 AsylG erhalten Personen, die sich gestützt auf das AsylG in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt gemäss Art. 82 Abs. 1 AsylG kantonales Recht, wobei Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, gemäss seit 1. Februar 2014 anwendbarer Fassung von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG erhalten abgewiesene Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, selbst wenn der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt ist, keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr haben, sondern nur noch auf die durch Art. 12 BV gewährleistete Nothilfe (BGE 137 I 113 E. 3.1; BGE 135 I 119 E. 5.3; je mit Hinweisen; Urteil 8C_227/2020 vom 9. Juni 2020 E. 5.2.1 mit Hinweis; vgl. auch CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 81 AsylG).

E. 5.2 Nach § 158 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 (SG; BGS 831.1) werden Personen mit illegalem Aufenthalt, insbesondere auch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid in Notlage nur im Rahmen einer Nothilfe unterstützt (Abs. 1). Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden (Abs. 2). Gemäss § 93 Abs. 3 der Sozialverordnung des BGE 152 I 122 S. 128 Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2007 (SV; BGS 831.2) erhalten Personen, die mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid weggewiesen werden, und solche, die Mehrfachgesuche gestellt haben, keine Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im Rahmen der Nothilfe zu unterstützen. Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Laut angefochtenem Urteil hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2013/1224 vom 24. Juni 2013 die Pauschale für die Ausrichtung von Nothilfe an Personen mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid und Wegweisungsentscheid angepasst. Zudem wurde festgehalten, dass gestützt auf Art. 82 Abs. 1 AsylG und § 158 SG diese Personengruppe keinen Anspruch auf reguläre Sozialhilfeleistungen hat. Bei Bedarf und auf Ersuchen hin ist lediglich Nothilfe nach Massgabe von Art. 12 BV auszurichten.

E. 6.1 Vorweg ist entgegen den Beschwerdeführern und mit den Vorinstanzen nicht in Frage zu stellen, dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern am 23. März 2023 bei Wiedereinreise in die Schweiz schriftlich gestellten zweiten Asylgesuch um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt. Nach dem formell rechtskräftigen Abschluss des Überstellungsverfahrens und dem Vollzug der Dublin-Rückführungsentscheidung von der Schweiz nach Kroatien per 8. März 2023 hatten die Beschwerdeführer, die Schweiz und Kroatien sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überstellung gemäss Dublin-III-Verordnung vollständig erfüllt. Die Nichteintretens- und Überstellungsverfügung des SEM vom 30. August 2022, die Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde gemäss Urteil des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 und der vollständige Vollzug durch Überstellung der Beschwerdeführer per Flugzeug nach Kroatien am 8. März 2023 begründeten keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen zu Lasten der Schweiz (BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.2). Demzufolge stellt das anlässlich der Wiedereinreise am 23. März 2023 gestellte Asylgesuch ein Mehrfachgesuch dar (vgl. zur Abgrenzung des Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG vom Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG : BVGE 2017 VI/5 E. 4.3).

E. 6.2 Das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführer vom 23. März 2023 ändert nichts am rechtskräftigen Abschluss des ersten Dublin-Überstellungsverfahrens. Nach dem übereinstimmenden Willen der BGE 152 I 122 S. 129 Dublin-Vertragsparteien sollte mit dem Abkommen genau diese Sekundärmigration verhindert werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 10. Dezember 2020 C-616/19 M.S. u.a., Randnr. 52 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, "gemäss Art. 27 Dublin-III-Verordnung" sei die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches am 26. November 2023 auf die Schweiz übergegangen, vermögen sie daraus nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Überstellungsverfahrens und dem anschliessenden erfolgreichen Vollzug der Überstellung per 8. März 2023 in das für die Prüfung des Asylgesuchs nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Land Kroatien sozialhilferechtlich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ungeachtet des Fristenlaufs eines neuerlichen Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung (vgl. dazu BVGE 2015/19) bleibt es dabei, dass es sich bei dem anlässlich der Wiedereinreise in die Schweiz am 23. März 2023 gestellten Asylgesuch um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt. Denn die sozialhilferechtliche Rechtsstellung von Asylsuchenden mit Mehrfachgesuch knüpft - unabhängig von der materiellrechtlichen Situation der Betroffenen - am rein formalen, zeitlichen Argument (fünf Jahre gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG) an, weshalb sie während der gesamten Dauer des erneuten Verfahrens - wie bei abgelehnten Asylsuchenden - unverändert bleibt (vgl. TERESIA GORDZIELIK, Sozialhilfe im Asylbereich, 2020, S. 67).

E. 7.1 Nach dem ersten, in Anwendung der Dublin-III-Verordnung verfassungskonform durchgeführten und mit Urteil des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 rechtskräftig abgeschlossenen Überstellungsverfahren sowie dem Vollzug der Dublin-Überstellung nach Kroatien am 8. März 2023 ist laut Vorinstanz seit Einreichung des Mehrfachgesuchs vom 23. März 2023 ein neues Asylverfahren im Sinne von Art. 111c AsylG hängig. Das kantonale Gericht legte in Bezug auf die hier massgebenden tatsächlichen Verhältnisse (E. 3.2) mit in allen Teilen überzeugender Begründung im angefochtenen Urteil einlässlich dar, weshalb die Beschwerdeführer nach dem anwendbaren kantonalen Recht (E. 5) seither verfassungskonform lediglich Anspruch auf Nothilfe, nicht aber auf Sozialhilfe hatten.

E. 7.2 Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, ist unbegründet. BGE 152 I 122 S. 130

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführer stützen ihre Argumentation zur Hauptsache auf die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 96 ff.; fortan: Aufnahmerichtlinie), mit welcher die Richtlinie 2003/9/EG per 21. Juli 2015 aufgehoben wurde (Art. 32 der Aufnahmerichtlinie). Zwar habe das Bundesgericht in BGE 140 I 141 offengelassen, ob die (damalige) Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 auf das Dublin-Verfahren anwendbar sei. Doch die Frage, ob die Schweiz im Dublin-Verfahren die Mindeststandards der EU-Aufnahmerichtlinie aufnehmen wollte, stelle sich nicht. Die Aufnahmerichtlinie vermittle den Beschwerdeführern einen über die Nothilfe gemäss Art. 12 BV hinausgehenden Leistungsanspruch.

E. 7.2.1.1 Die Schweiz hat mit der Europäischen Union (EU) 2004 das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA; SR 0.142.392.68) abgeschlossen, mit dem sie einen Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) übernahm, das sogenannte Dublin-System (GORDZIELIK, a.a.O., S. 273). Dabei geht es in erster Linie um eine Kompetenzregelung in Asylfragen hinsichtlich der Bestimmung des dafür zuständigen Staates (vgl. BGE 140 I 141 E. 6.1 i.f.). Die Schweiz hat jedoch die Richtlinie über Mindestnormen im Asylbereich, welche der EU-Rat neben der Dublin-Verordnung am 29. April 2004 verabschiedete, ausdrücklich nicht übernommen (Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen ["Bilaterale II"], BBl 2004 5965 ff., 6113). So äusserte sich der Bundesrat auch in Beantwortung der Interpellation von Nationalrätin Cesla Amarelle vom 15. Juni 2012 (Nr. 12.3590: Sozialhilfe und Nothilfe für Asylsuchende in einem Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung) unmissverständlich, dass die dafür auf EU-Ebene massgebliche Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) nicht Teil des Dublin-Besitzstands und daher für die Schweiz nicht bindend ist (vgl. BGE 140 I 141 E. 6.3; vgl. auch Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455 ff., 4524 Fn. 24). Dies hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend erkannt.

E. 7.2.1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Erwägungsgrund Ziffer 11 der Dublin-III-Verordnung verweise ausdrücklich auf die BGE 152 I 122 S. 131 Aufnahmerichtlinie (vgl. E. 7.2.1). Sie leiten aus den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Cimade und Gisti vom 27. September 2012 (C-179/11) und Saciri vom 27. Februar 2014 (C-79/13) ab, der Staat, in welchem der Asylantrag gestellt werde, müsse den Antragsteller während des Dublin-Verfahrens wie einen gewöhnlichen Asylbewerber behandeln und dürfe die den Asylbewerbern normalerweise gewährten Sozialleistungen bis zur tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Staat nicht kürzen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In den genannten Urteilen stellte der EuGH fest, Mitgliedstaaten, in welchen ein Asylantrag gestellt worden sei und welche an die Richtlinie 2003/9/EG (vgl. E. 7.2.1) gebunden seien, müssten Letztere auch während des Dublin-Verfahrens anwenden, bis der Antragsteller tatsächlich an den zuständigen Staat überstellt werde. Wie bereits erwähnt (E. 7.2.1.1), war diese Richtlinie nicht Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, den die Schweiz mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen übernommen hat. Folglich war sie während eines Verfahrens zur materiellen Prüfung eines Asylgesuchs, für das die Schweiz zuständig war, nicht anwendbar, und es besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass sie während des Dublin-Verfahrens zur Überstellung an einen anderen zuständigen Staat anwendbar war. Die von den Beschwerdeführern angeführte Rechtsprechung ist daher in diesem Zusammenhang nicht relevant. Die Beschwerdeführer können sich auch nicht auf den Erwägungsgrund Ziffer 11 der Dublin-III-Verordnung berufen. Die dortige Erwähnung der Richtlinie 2013/33/EU erinnert lediglich an diese Rechtsprechung. Diese Richtlinie wird im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands; BBl 2014 2741), nicht erwähnt und wurde daher von der Schweiz nicht übernommen (vgl. Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands], BBI 2014 2675 ff., 2707 Fn. 17). Daraus folgt, dass die in der Richtlinie 2013/33/EU vorgesehenen Mindestnormen für die soziale Unterstützung von Asylbewerbern in der Schweiz keine Anwendung finden, auch nicht BGE 152 I 122 S. 132 während Dublin-Verfahren. Durch den in Art. 28 Abs. 4 Dublin-Verordnung enthaltenen Verweis wird die Regelung, auf welche verwiesen wird (Art. 9, Art. 10, Art. 11 der Richtlinie 2013/33/EU), durch Inkorporation Teil der Dublin-Verordnung und ist als solche als Teil des acquis auch im Verhältnis zur Schweiz anwendbar (BGE 143 II 361 E. 3.3 mit Hinweisen). Ausschliesslich in Bezug auf diese - die Haftbedingungen und die verfahrensrechtlichen Garantien von Personen in Dublin-Haft betreffenden - Verweisungen in Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung gelangen die entsprechenden Artikel der Aufnahmerichtlinie auch im Verhältnis zur Schweiz zur Anwendung (vgl. BGE 150 II 57 E. 3.1.3). Die in BGE 140 I 141 (vgl. auch Pra 2015 Nr. 41 S. 325, 8C_706/2013 E. 4.1) offengelassene Frage nach der genauen Tragweite dieser Aufnahmerichtlinie und der darauf beruhenden Rechtsprechung für das schweizerische Landesrecht ist nach dem Gesagten insoweit zu präzisieren, als diese Aufnahmerichtlinie in Bezug auf den Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen von Asylsuchenden in der Schweiz nicht anwendbar ist.

E. 7.2.2 Ist die Aufnahmerichtlinie in der Schweiz hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Rechtsstellung von Asylsuchenden nicht anwendbar, vermögen die Beschwerdeführer aus der diesbezüglichen - nicht die Schweiz betreffenden - Rechtsprechung des EuGH nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem zeigen sie nicht auf, inwiefern die dem Bedarfsdeckungsprinzip folgende Nothilfe (vgl. Urteile 8C_930/2015 vom 15. April 2016 E. 6.3 und 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 6.6; 8C_77/2015 vom 23. Juni 2015 E. 3.2.1; 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2), welche ihnen während der Unterbringung in der G. und in der Asyl-Wohnung in H. neben den Sachleistungen gewährt wurde, den europäischen Mindestansätzen nicht zu genügen vermöchte. Was sie im Übrigen gegen die gewährte Nothilfe bzw. zur Begründung eines darüber hinausgehenden Anspruchs auf Asylsozialhilfe vorbringen, ändert nichts am bereits Gesagten. Weshalb das laufende Verfahren vor dem UN-Kinderrechtskomitee den Beschwerdeführern während des gestützt auf das Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 in der Schweiz hängigen Asylverfahrens einen Anspruch auf Asylsozialhilfe anstatt der gewährten Nothilfe vermittle, ist nicht ersichtlich. Überdies kommt der Eingabe an den CRC (vgl. Sachverhalt Bst. A) mit Blick auf die Rechtsprechung in analoger Anwendung des Urteils 8C_706/2013 vom 3. November 2014 E. 5.1 (in: Pra 2015 Nr. 41 S. 325) BGE 152 I 122 S. 133 jedenfalls nicht mehr als die Bedeutung eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens im Sinne von Art. 82 Abs. 2 AsylG zu, welches - vergleichbar mit der Individualbeschwerde vor dem EGMR - keinerlei aufschiebende Wirkung gegenüber staatlichen Massnahmen hat (vgl. Urteil 8C_706/2013 vom 3. November 2014 E. 5.2, in: Pra 2015 Nr. 41 S. 325). Die Beschwerdeführer legen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise dar, weshalb die gewährte Nothilfe Art. 12 BV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 KRK bzw. Art. 8 Abs. 1 BV verletze. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts hier massgebend sein soll. Obwohl die Beschwerdeführer wiederholt und ausführlich beanstanden, ihr konkreter Bedarf als vulnerable Nothilfebezüger sei im Kanton Solothurn nie erhoben worden, legen sie auch nicht ansatzweise dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die gewährte Nothilfe den tatsächlichen Nothilfebedarf der sechsköpfigen Familie nicht zu decken vermocht hätte. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, gestützt auf Art. 3 KRK hätten die Beschwerdegegner den individuellen altersabhängigen Bedarf jedes einzelnen der vier Kinder nach den jeweiligen konkreten Umständen unter Berücksichtigung des Rechts auf Freizeit, auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben (vgl. Art. 31 Abs. 2 KRK) zeitgerecht differenziert ermitteln und im Rahmen der Nothilfegewährung berücksichtigen müssen, zeigen sie ebenfalls nicht auf, welche elementaren kinderspezifischen Bedürfnisse im Einzelnen nicht durch die gewährte Nothilfe und die erbrachten Sachleistungen der Beschwerdegegner abgedeckt waren. Demgegenüber umfasst der Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können, wobei sich diese minimale individuelle Nothilfe auf das absolut Notwendige beschränkt (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweisen).

E. 7.3 Insgesamt ändern sämtliche Vorbringen nichts daran, dass die den Beschwerdeführern im streitbetroffenen Zeitraum (E. 3) seit ihrem Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 gewährte Nothilfe weder Art. 12 BV noch andere verfassungsrechtliche Garantien verletzte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilskopf 152 I 122

12. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. und B. gegen Amt für Gesellschaft und Soziales und Sozialregion Unteres Niederamt (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_423/2024 vom 9. Februar 2026 Regeste Art. 12 BV; Art. 82 Abs. 2, Art. 107a und Art. 111c AsylG . Das Asylgesuch, welches innert der Fünfjahresfrist von Art. 111c Abs. 1 AsylG nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Überstellungsverfahrens gemäss Dublin-III-Verordnung und nach dem Vollzug der Überstellung in das zuständige Dublin-Land eingereicht wird, bleibt - wie bei abgelehnten Asylsuchenden - ein Mehrfachgesuch, ohne dass ein neuerliches Dublin-Überstellungsverfahren an der sozialhilferechtlichen Rechtsstellung etwas ändern würde (E. 6). Die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen), mit welcher die Richtlinie 2003/9/EG per 21. Juli 2015 aufgehoben wurde (Art. 32 der Aufnahmerichtlinie), ist in Bezug auf den Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen von Asylsuchenden in der Schweiz nicht anwendbar (E. 7.2.1; Präzisierung von BGE 140 I 141). Sachverhalt ab Seite 123 BGE 152 I 122 S. 123 A. Die aus Burundi stammenden B., geboren 1975, und A., geboren 1979, fortan Beschwerdeführer genannt, reisten via Kroatien und Slowenien in die Schweiz ein, wo sie am 22. (recte: 27.) Juni 2022 für sich und ihre vier Kinder (C., geboren 2009, D., geboren 2011, E., geboren 2014, und F., geboren 2018) ein Asylgesuch stellten. Nachdem die Behörden des Dublin-Staates Kroatien ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches erklärt hatten, trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. August 2022 auf das in der Schweiz eingereichte Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Kroatien. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde ab (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] F-3903/2022 vom 16. September 2022). Die Familie wurde am 8. März 2023 auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) informierte die Schweizer Behörden nach der am 8. März 2023 vollzogenen Überstellung der Beschwerdeführer an die zuständigen kroatischen Behörden gleichentags darüber, dass die Beschwerdeführer in einer Eingabe an den CRC um vorsorgliche Sistierung des Wegweisungsvollzugs ersucht hätten (Urteil des BVGer D-3356/2023 vom 16. Juni 2023). Bereits am 23. März 2023 reichten die Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise in die Schweiz schriftlich ein zweites Mal ein Asylgesuch ein. Am 1. Juni 2023 trat das SEM darauf erneut nicht ein und ordnete wiederum den Wegweisungsvollzug nach Kroatien an, setzte jedoch den Vollzug bis auf Weiteres aus. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die hiergegen erhobene Beschwerde aus formellen Gründen gut, hob die Verfügung vom 1. Juni 2023 auf und wies BGE 152 I 122 S. 124 die Sache zur Neuentscheidung an das SEM zurück (Urteil des BVGer D-3356/2023 vom 16. Juni 2023). Ab 23. März 2023 wurden die im regionalen Asylzentrum G. (fortan: G.) untergebrachten Beschwerdeführer mit Nothilfe unterstützt. Am 19. April 2023 liessen sie durch ihren anwaltlichen Vertreter beim Amt für Gesellschaft und Soziales (fortan: AGS oder Beschwerdegegner 1) beantragen, dass sie nicht von der Sozialhilfe auszuschliessen seien. Ferner sei auf die Unterbringung in einem Rückkehrzentrum zu verzichten und die vier Kinder seien per sofort einzuschulen. Das AGS wies die Anträge der Beschwerdeführer ab, soweit es darauf eintrat (Verfügung vom 18. Juli 2023). Hiergegen liessen die Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 beim Departement des Innern (DDI) des Kantons Solothurn (fortan: DDI/SO) Beschwerde erheben. Per 22. September 2023 wurden die Beschwerdeführer und ihre vier Kinder der Gemeinde H. in der Sozialregion Unteres Niederamt (fortan: Beschwerdegegner 2) zugewiesen, welche ihnen eine Asyl-Wohnung zur Verfügung stellte und seither weiterhin Nothilfe im bisherigen Umfang von Fr. 7.- pro Person und Tag gewährte (Verfügung vom 22. Dezember 2023). Auch gegen diese Nothilfegewährung liessen die Beschwerdeführer am 3. Januar 2024 beim DDI/SO Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, es sei ihnen auch ab 22. September 2023 Sozialhilfe auszurichten. Das DDI/SO vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies beide Beschwerden mit Entscheid vom 14. Februar 2024 ab. B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 26. Juni 2024). C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die Beschwerdeführer beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien anzuweisen, die "Beschwerdeführer rückwirkend per 29. März 2023 in die Sozialhilfe aufzunehmen" und ihnen die nach Sozialhilfegesetz zustehenden Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ermittlung des Nothilfebedarfs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchen die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Während der Beschwerdegegner 1 auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet der Beschwerdegegner 2 auf eine BGE 152 I 122 S. 125 Vernehmlassung. Datierend vom 1. Oktober 2024 lassen die Beschwerdeführer unaufgefordert eine Studie der Eidgenössischen Migrationskommission vom September 2024 einreichen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Erwägungen Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie den von den Beschwerdegegnern 1 und 2 mit den Verfügungen vom 18. Juli 2023 bzw. 22. Dezember 2023 ab 23. März 2023 bzw. ab 22. September 2023 zugesprochenen und vom DDI/SO mit Entscheid vom 14. Februar 2024 bestätigten Anspruch auf Nothilfe geschützt hat. Demgegenüber beantragen die Beschwerdeführer, sie seien rückwirkend per 29. März 2023 in die Sozialhilfe aufzunehmen. 3.2 Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der beiden Verfügungen nach der Platzierung der Beschwerdeführer in einer Asyl-Wohnung der Gemeinde H. per 22. September 2023 in entscheidwesentlicher Weise geändert hätten (vgl. Sachverhalt Bst. A), machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. 4. 4.1 Laut angefochtenem Urteil handelt es sich beim schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 23. März 2023 um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31). Das vom SEM am 30. August 2022 in Bezug auf das erste Asylgesuch verfügte Nichteintreten sei mit der Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde gemäss Urteil des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 in Rechtskraft erwachsen. Das Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 sei nach Aufhebung der zweiten Nichteintretensverfügung des SEM vom 1. Juni 2023 durch das Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-3356/2023 vom 16. Juni 2023) im Mehrfachgesuchsverfahren nach Art. 111c AsylG noch hängig. Gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG erhielten Personen während eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG auf Ersuchen nur Nothilfe. Weder abgeschlossene internationale Abkommen - soweit für die Schweiz überhaupt anwendbar - noch die verfassungsrechtlich garantierten Mindestleistungen gemäss Art. 12 BV und auch nicht Art. 23 des Abkommens vom 28. Juli BGE 152 I 122 S. 126 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) oder Art. 27 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) würden den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Sozialhilfe anstatt der unbestritten gewährten Nothilfe vermitteln. 4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, während des hängigen Dublin-Verfahrens hätten sie in der Schweiz nach den international massgebenden Bestimmungen aufgrund des Vorranges des Völkerrechts Anspruch auf diejenigen Leistungen, die an Asylbewerber ausgerichtet würden. Als vulnerable Personen hätten sie einen die Geldleistungen im Rahmen der Nothilfe nach Art. 12 BV übersteigenden Bedarf. Zwar treffe zu, dass Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid oder Mehrfachgesuchen nach Art. 82 AsylG von der Sozialhilfe ausgeschlossen seien. Doch seien die Beschwerdeführer nicht ausreisepflichtig und hielten sich nicht illegal in der Schweiz auf. Anstelle der bisher gewährten Nothilfe von monatlich Fr. 1'260.- (= Fr. 7.- pro Tag und Kopf) hätten die Beschwerdeführer seit dem Bezug der Asyl-Wohnung in H. am 22. September 2023 pro Monat Anspruch auf Asylsozialhilfe von Fr. 2'163.- und von Fr. 1'440.- (= Fr. 48.- x 30) während der Unterbringung in der G. vom 23. März bis zum 21. September 2023. Gestützt auf das in der Schweiz zum zweiten Mal gestellte, schriftliche Asylgesuch vom 23. März 2023 habe das SEM ein zweites Wiederaufnahmeverfahren im Sinne von Art. 23 der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 31 ff.; fortan: Dublin-III-Verordnung) eröffnet. Es handle sich entgegen der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern nicht um ein Mehrfachgesuch, weshalb die Voraussetzungen für den Sozialhilfeausschluss nach Art. 82 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt seien. Selbst wenn von einem Mehrfachgesuch auszugehen wäre, hätten "die Beschwerdeführer gar nicht die Möglichkeit, die Schweiz freiwillig zu verlassen". Nach unbenutztem Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist sei die Schweiz nach der Dublin-III-Verordnung spätestens ab 26. November 2023 zuständig, das Asylgesuch in einem ordentlichen Verfahren materiell zu behandeln. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei der Ausschluss von der Asylsozialhilfe nicht mehr zu rechtfertigen. Die BGE 152 I 122 S. 127 strittige Unterstützung der Beschwerdeführer mit Nothilfe verletze zudem verschiedene verfassungsmässige Rechte. Es sei nicht ersichtlich, dass der konkrete Bedarf jemals erhoben worden sei. Die Situation von Kindern sei gesondert zu prüfen. Zahlreiche konkrete Bedürfnisse der Kinder seien nicht aus der finanziell gewährten Nothilfe zu decken. Verfassungsrechtlich seien die Beschwerdegegner verpflichtet, den konkreten Bedarf zu ermitteln. 5. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der hier strittigen Ansprüche (E. 3) grundsätzlich massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. 5.1 Gemäss Art. 81 AsylG erhalten Personen, die sich gestützt auf das AsylG in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendigen Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf Ersuchen hin Nothilfe. Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt gemäss Art. 82 Abs. 1 AsylG kantonales Recht, wobei Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, gemäss seit 1. Februar 2014 anwendbarer Fassung von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG erhalten abgewiesene Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, selbst wenn der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt ist, keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr haben, sondern nur noch auf die durch Art. 12 BV gewährleistete Nothilfe (BGE 137 I 113 E. 3.1; BGE 135 I 119 E. 5.3; je mit Hinweisen; Urteil 8C_227/2020 vom 9. Juni 2020 E. 5.2.1 mit Hinweis; vgl. auch CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 81 AsylG). 5.2 Nach § 158 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 (SG; BGS 831.1) werden Personen mit illegalem Aufenthalt, insbesondere auch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid in Notlage nur im Rahmen einer Nothilfe unterstützt (Abs. 1). Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden (Abs. 2). Gemäss § 93 Abs. 3 der Sozialverordnung des BGE 152 I 122 S. 128 Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2007 (SV; BGS 831.2) erhalten Personen, die mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid weggewiesen werden, und solche, die Mehrfachgesuche gestellt haben, keine Leistungen nach den SKOS-Richtlinien. Sie sind nur im Rahmen der Nothilfe zu unterstützen. Vorbehalten bleiben Härtefälle. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien. Laut angefochtenem Urteil hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2013/1224 vom 24. Juni 2013 die Pauschale für die Ausrichtung von Nothilfe an Personen mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid und Wegweisungsentscheid angepasst. Zudem wurde festgehalten, dass gestützt auf Art. 82 Abs. 1 AsylG und § 158 SG diese Personengruppe keinen Anspruch auf reguläre Sozialhilfeleistungen hat. Bei Bedarf und auf Ersuchen hin ist lediglich Nothilfe nach Massgabe von Art. 12 BV auszurichten. 6. 6.1 Vorweg ist entgegen den Beschwerdeführern und mit den Vorinstanzen nicht in Frage zu stellen, dass es sich bei dem von den Beschwerdeführern am 23. März 2023 bei Wiedereinreise in die Schweiz schriftlich gestellten zweiten Asylgesuch um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt. Nach dem formell rechtskräftigen Abschluss des Überstellungsverfahrens und dem Vollzug der Dublin-Rückführungsentscheidung von der Schweiz nach Kroatien per 8. März 2023 hatten die Beschwerdeführer, die Schweiz und Kroatien sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überstellung gemäss Dublin-III-Verordnung vollständig erfüllt. Die Nichteintretens- und Überstellungsverfügung des SEM vom 30. August 2022, die Abweisung der hiergegen erhobenen Beschwerde gemäss Urteil des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 und der vollständige Vollzug durch Überstellung der Beschwerdeführer per Flugzeug nach Kroatien am 8. März 2023 begründeten keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen zu Lasten der Schweiz (BVGE 2017 VI/5 E. 4.3.2). Demzufolge stellt das anlässlich der Wiedereinreise am 23. März 2023 gestellte Asylgesuch ein Mehrfachgesuch dar (vgl. zur Abgrenzung des Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG vom Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG : BVGE 2017 VI/5 E. 4.3). 6.2 Das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführer vom 23. März 2023 ändert nichts am rechtskräftigen Abschluss des ersten Dublin-Überstellungsverfahrens. Nach dem übereinstimmenden Willen der BGE 152 I 122 S. 129 Dublin-Vertragsparteien sollte mit dem Abkommen genau diese Sekundärmigration verhindert werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 10. Dezember 2020 C-616/19 M.S. u.a., Randnr. 52 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, "gemäss Art. 27 Dublin-III-Verordnung" sei die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuches am 26. November 2023 auf die Schweiz übergegangen, vermögen sie daraus nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Überstellungsverfahrens und dem anschliessenden erfolgreichen Vollzug der Überstellung per 8. März 2023 in das für die Prüfung des Asylgesuchs nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Land Kroatien sozialhilferechtlich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ungeachtet des Fristenlaufs eines neuerlichen Überstellungsverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung (vgl. dazu BVGE 2015/19) bleibt es dabei, dass es sich bei dem anlässlich der Wiedereinreise in die Schweiz am 23. März 2023 gestellten Asylgesuch um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG handelt. Denn die sozialhilferechtliche Rechtsstellung von Asylsuchenden mit Mehrfachgesuch knüpft - unabhängig von der materiellrechtlichen Situation der Betroffenen - am rein formalen, zeitlichen Argument (fünf Jahre gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG) an, weshalb sie während der gesamten Dauer des erneuten Verfahrens - wie bei abgelehnten Asylsuchenden - unverändert bleibt (vgl. TERESIA GORDZIELIK, Sozialhilfe im Asylbereich, 2020, S. 67). 7. 7.1 Nach dem ersten, in Anwendung der Dublin-III-Verordnung verfassungskonform durchgeführten und mit Urteil des BVGer F-3903/2022 vom 16. September 2022 rechtskräftig abgeschlossenen Überstellungsverfahren sowie dem Vollzug der Dublin-Überstellung nach Kroatien am 8. März 2023 ist laut Vorinstanz seit Einreichung des Mehrfachgesuchs vom 23. März 2023 ein neues Asylverfahren im Sinne von Art. 111c AsylG hängig. Das kantonale Gericht legte in Bezug auf die hier massgebenden tatsächlichen Verhältnisse (E. 3.2) mit in allen Teilen überzeugender Begründung im angefochtenen Urteil einlässlich dar, weshalb die Beschwerdeführer nach dem anwendbaren kantonalen Recht (E. 5) seither verfassungskonform lediglich Anspruch auf Nothilfe, nicht aber auf Sozialhilfe hatten. 7.2 Was die Beschwerdeführer hiergegen vorbringen, ist unbegründet. BGE 152 I 122 S. 130 7.2.1 Die Beschwerdeführer stützen ihre Argumentation zur Hauptsache auf die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 S. 96 ff.; fortan: Aufnahmerichtlinie), mit welcher die Richtlinie 2003/9/EG per 21. Juli 2015 aufgehoben wurde (Art. 32 der Aufnahmerichtlinie). Zwar habe das Bundesgericht in BGE 140 I 141 offengelassen, ob die (damalige) Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 auf das Dublin-Verfahren anwendbar sei. Doch die Frage, ob die Schweiz im Dublin-Verfahren die Mindeststandards der EU-Aufnahmerichtlinie aufnehmen wollte, stelle sich nicht. Die Aufnahmerichtlinie vermittle den Beschwerdeführern einen über die Nothilfe gemäss Art. 12 BV hinausgehenden Leistungsanspruch. 7.2.1.1 Die Schweiz hat mit der Europäischen Union (EU) 2004 das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA; SR 0.142.392.68) abgeschlossen, mit dem sie einen Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) übernahm, das sogenannte Dublin-System (GORDZIELIK, a.a.O., S. 273). Dabei geht es in erster Linie um eine Kompetenzregelung in Asylfragen hinsichtlich der Bestimmung des dafür zuständigen Staates (vgl. BGE 140 I 141 E. 6.1 i.f.). Die Schweiz hat jedoch die Richtlinie über Mindestnormen im Asylbereich, welche der EU-Rat neben der Dublin-Verordnung am 29. April 2004 verabschiedete, ausdrücklich nicht übernommen (Botschaft vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen ["Bilaterale II"], BBl 2004 5965 ff., 6113). So äusserte sich der Bundesrat auch in Beantwortung der Interpellation von Nationalrätin Cesla Amarelle vom 15. Juni 2012 (Nr. 12.3590: Sozialhilfe und Nothilfe für Asylsuchende in einem Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung) unmissverständlich, dass die dafür auf EU-Ebene massgebliche Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) nicht Teil des Dublin-Besitzstands und daher für die Schweiz nicht bindend ist (vgl. BGE 140 I 141 E. 6.3; vgl. auch Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455 ff., 4524 Fn. 24). Dies hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend erkannt. 7.2.1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Erwägungsgrund Ziffer 11 der Dublin-III-Verordnung verweise ausdrücklich auf die BGE 152 I 122 S. 131 Aufnahmerichtlinie (vgl. E. 7.2.1). Sie leiten aus den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Cimade und Gisti vom 27. September 2012 (C-179/11) und Saciri vom 27. Februar 2014 (C-79/13) ab, der Staat, in welchem der Asylantrag gestellt werde, müsse den Antragsteller während des Dublin-Verfahrens wie einen gewöhnlichen Asylbewerber behandeln und dürfe die den Asylbewerbern normalerweise gewährten Sozialleistungen bis zur tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Staat nicht kürzen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. In den genannten Urteilen stellte der EuGH fest, Mitgliedstaaten, in welchen ein Asylantrag gestellt worden sei und welche an die Richtlinie 2003/9/EG (vgl. E. 7.2.1) gebunden seien, müssten Letztere auch während des Dublin-Verfahrens anwenden, bis der Antragsteller tatsächlich an den zuständigen Staat überstellt werde. Wie bereits erwähnt (E. 7.2.1.1), war diese Richtlinie nicht Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands, den die Schweiz mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen übernommen hat. Folglich war sie während eines Verfahrens zur materiellen Prüfung eines Asylgesuchs, für das die Schweiz zuständig war, nicht anwendbar, und es besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass sie während des Dublin-Verfahrens zur Überstellung an einen anderen zuständigen Staat anwendbar war. Die von den Beschwerdeführern angeführte Rechtsprechung ist daher in diesem Zusammenhang nicht relevant. Die Beschwerdeführer können sich auch nicht auf den Erwägungsgrund Ziffer 11 der Dublin-III-Verordnung berufen. Die dortige Erwähnung der Richtlinie 2013/33/EU erinnert lediglich an diese Rechtsprechung. Diese Richtlinie wird im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands; BBl 2014 2741), nicht erwähnt und wurde daher von der Schweiz nicht übernommen (vgl. Botschaft vom 7. März 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands], BBI 2014 2675 ff., 2707 Fn. 17). Daraus folgt, dass die in der Richtlinie 2013/33/EU vorgesehenen Mindestnormen für die soziale Unterstützung von Asylbewerbern in der Schweiz keine Anwendung finden, auch nicht BGE 152 I 122 S. 132 während Dublin-Verfahren. Durch den in Art. 28 Abs. 4 Dublin-Verordnung enthaltenen Verweis wird die Regelung, auf welche verwiesen wird (Art. 9, Art. 10, Art. 11 der Richtlinie 2013/33/EU), durch Inkorporation Teil der Dublin-Verordnung und ist als solche als Teil des acquis auch im Verhältnis zur Schweiz anwendbar (BGE 143 II 361 E. 3.3 mit Hinweisen). Ausschliesslich in Bezug auf diese - die Haftbedingungen und die verfahrensrechtlichen Garantien von Personen in Dublin-Haft betreffenden - Verweisungen in Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung gelangen die entsprechenden Artikel der Aufnahmerichtlinie auch im Verhältnis zur Schweiz zur Anwendung (vgl. BGE 150 II 57 E. 3.1.3). Die in BGE 140 I 141 (vgl. auch Pra 2015 Nr. 41 S. 325, 8C_706/2013 E. 4.1) offengelassene Frage nach der genauen Tragweite dieser Aufnahmerichtlinie und der darauf beruhenden Rechtsprechung für das schweizerische Landesrecht ist nach dem Gesagten insoweit zu präzisieren, als diese Aufnahmerichtlinie in Bezug auf den Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen von Asylsuchenden in der Schweiz nicht anwendbar ist. 7.2.2 Ist die Aufnahmerichtlinie in der Schweiz hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Rechtsstellung von Asylsuchenden nicht anwendbar, vermögen die Beschwerdeführer aus der diesbezüglichen - nicht die Schweiz betreffenden - Rechtsprechung des EuGH nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem zeigen sie nicht auf, inwiefern die dem Bedarfsdeckungsprinzip folgende Nothilfe (vgl. Urteile 8C_930/2015 vom 15. April 2016 E. 6.3 und 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 6.6; 8C_77/2015 vom 23. Juni 2015 E. 3.2.1; 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2), welche ihnen während der Unterbringung in der G. und in der Asyl-Wohnung in H. neben den Sachleistungen gewährt wurde, den europäischen Mindestansätzen nicht zu genügen vermöchte. Was sie im Übrigen gegen die gewährte Nothilfe bzw. zur Begründung eines darüber hinausgehenden Anspruchs auf Asylsozialhilfe vorbringen, ändert nichts am bereits Gesagten. Weshalb das laufende Verfahren vor dem UN-Kinderrechtskomitee den Beschwerdeführern während des gestützt auf das Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 in der Schweiz hängigen Asylverfahrens einen Anspruch auf Asylsozialhilfe anstatt der gewährten Nothilfe vermittle, ist nicht ersichtlich. Überdies kommt der Eingabe an den CRC (vgl. Sachverhalt Bst. A) mit Blick auf die Rechtsprechung in analoger Anwendung des Urteils 8C_706/2013 vom 3. November 2014 E. 5.1 (in: Pra 2015 Nr. 41 S. 325) BGE 152 I 122 S. 133 jedenfalls nicht mehr als die Bedeutung eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens im Sinne von Art. 82 Abs. 2 AsylG zu, welches - vergleichbar mit der Individualbeschwerde vor dem EGMR - keinerlei aufschiebende Wirkung gegenüber staatlichen Massnahmen hat (vgl. Urteil 8C_706/2013 vom 3. November 2014 E. 5.2, in: Pra 2015 Nr. 41 S. 325). Die Beschwerdeführer legen nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise dar, weshalb die gewährte Nothilfe Art. 12 BV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 KRK bzw. Art. 8 Abs. 1 BV verletze. Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts hier massgebend sein soll. Obwohl die Beschwerdeführer wiederholt und ausführlich beanstanden, ihr konkreter Bedarf als vulnerable Nothilfebezüger sei im Kanton Solothurn nie erhoben worden, legen sie auch nicht ansatzweise dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die gewährte Nothilfe den tatsächlichen Nothilfebedarf der sechsköpfigen Familie nicht zu decken vermocht hätte. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, gestützt auf Art. 3 KRK hätten die Beschwerdegegner den individuellen altersabhängigen Bedarf jedes einzelnen der vier Kinder nach den jeweiligen konkreten Umständen unter Berücksichtigung des Rechts auf Freizeit, auf Spiel und altersgemässe aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben (vgl. Art. 31 Abs. 2 KRK) zeitgerecht differenziert ermitteln und im Rahmen der Nothilfegewährung berücksichtigen müssen, zeigen sie ebenfalls nicht auf, welche elementaren kinderspezifischen Bedürfnisse im Einzelnen nicht durch die gewährte Nothilfe und die erbrachten Sachleistungen der Beschwerdegegner abgedeckt waren. Demgegenüber umfasst der Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können, wobei sich diese minimale individuelle Nothilfe auf das absolut Notwendige beschränkt (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweisen). 7.3 Insgesamt ändern sämtliche Vorbringen nichts daran, dass die den Beschwerdeführern im streitbetroffenen Zeitraum (E. 3) seit ihrem Mehrfachgesuch vom 23. März 2023 gewährte Nothilfe weder Art. 12 BV noch andere verfassungsrechtliche Garantien verletzte.